Bundesbesoldungsordnung (BBesO)

Die Bundesbesoldungsordnung als Teil des BBesG

Beamtinnen und Beamte des Bundes und der Länder erhalten ihre Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Die Besoldungsordnung ist eigenständiger Teil des Besoldungsgesetzes und regelt die Bezahlung von Richtern, Beamten, Berufs- und Zeitsoldaten. Ergänzungen und spezielle Regelungen sind den einzelnen Bundesländern nach dem Landesbesoldungsgesetz vorbehalten, beispielsweise für nicht genannte Ämter in der Besoldungsordnung des Bundes. Die Bundesbesoldungsordnung ist gesondert geregelt.

Jedes Bundesland folgt einem selbst festgelegten Regelwerk. Beamte des Bundes und der Länder werden in die jeweils geltenden Besoldungsgruppen eingeordnet. Das Gehalt von Staatsbediensteten orientiert sich am Status des übertragenen Amts und nicht an der Tätigkeit. Bevor ein Amt übertragen wird, muss eine entsprechende Planstelle ausgeschrieben sein. Besoldungstabellen weisen die Dienstbezüge in der geltenden Besoldungsordnung für jedes Bundesland aus. Diese Tabellen geben Aufschluss über das aktuell gültige Grundgehalt von Beamten, Richtern und Soldaten.

Amtsbezeichnungen nach Besoldungsordnungen

Die Amtsbezeichnungen von Beamten, Richtern und Soldaten sind in den Besoldungsordnungen A und B, C und W sowie R ausgewiesen. Die Einstufung in eine Besoldungsordnung richtet sich nach dem Alter, der Ausbildung und der bisherigen Laufbahn. Die Amtsbezeichnung gibt in der Regel Aufschluss über die Einstufung in die jeweilige Besoldungsgruppe. Die Bundesbesoldungsordnung regelt die allgemeinen Belange des Bundes, die Länderordnungen entscheiden über die genaue Höhe der Besoldung. Ein Kurzüberblick über die Besoldungsordnungen:

  • Besoldungsordnung A: für Beamte, die keine Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt, Zeit- und Berufssoldat oder Hochschullehrer ausüben. Anstieg der Leistungsbezüge nach Erfahrung und Dienstalter
  • Besoldungsordnung B: Spitzenbeamte und Soldaten, allerdings mit Festgehalt ohne ansteigende Dienstbezüge und unabhängig vom Dienstalter
  • Besoldungsordnung C: für Professoren, Dozenten und wissenschaftliche Assistenten. Altes, aufsteigendes Besoldungssystem
  • Besoldungsordnung W : Neues System nach Besoldungsreformgesetz für wissenschaftliche Beamte mit festen Grundbezügen
  • Besoldungsordnung R: für Richter und Staatsanwälte nach dem Landesbesoldungsgesetz, für Bundesrichter nach dem Bundesbesoldungsgesetz

Im Folgenden detaillierte Informationen über die einzelnen Besoldungsordnungen und ihre Bestimmungen.

Besoldungsordnungen A und B

Der Teil der Besoldungsordnung A regelt die Bezahlung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in den Besoldungsgruppen A2 bis A16. Sobald Beamte dieser Einstufung ein höheres Dienstalter erreichen, steigen die Gehälter. Die Amtsbezeichnungen gelten für den einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst. Die Besoldungsgruppen A9 bis A13 nach dem BBesG sind zum Beispiel dem gehobenen Dienst zugeordnet. Oberstabsfeldwebel, Kriminalhauptkommissare oder Oberinspektoren sind in dieser Gruppe klassifiziert. Der höhere Dienst ist die höchste in Deutschland erreichbare Beamtenlaufbahn. Der Einstieg in diese Ämter ist nur mit Masterabschluss einer Fachhochschule oder Universität möglich. Majore der Bundeswehr werden ebenfalls in die Besoldungsordnung des höheren Dienstes eingestuft. Zeitsoldaten ist ein Einstieg in die höhere Beamtenlaufbahn möglich, wenn sie ein zweijähriges Referendariat und eine dreijährige Probezeit nachweisen können ( je nach Bundesland unterschiedlich).

Die B-Besoldung gilt für Spitzenbeamte und Soldaten und erfolgt über die Auszahlung eines Festgehalts. Das Dienstalter findet keine Berücksichtigung. Die Besoldungsordnung B enthält eine Besonderheit: Bedienstete der B1-Gruppe erhalten Leistungsbezüge, die der Dienstaltersstufe A15 entsprechen, in der B2-Besoldung sind die Gehälter dagegen höher als die in der Einstufung A16. Beispielsweise zählt die B3-Besoldung bereits zu den höheren Beamtenlaufbahnen. Die B-Besoldung ist weitaus seltener als die A-Besoldung, gilt allerdings als sehr erstrebenswert, da das Grundgehalt besonders attraktiv ist. Direktoren, Flottenärzte oder Leiter bedeutender Abteilungen unterliegen der Besoldungsordnung B, die in die Einstufungen B1 bis B11 unterteilt ist. Die Landesbesoldungsordnungen legen die Höhe der Vergütungen fest.

Besoldungsordnungen C und W

Der Besoldungsordnung C mit den Einstufungen C 1 bis C4 regelt die Leistungsbezüge von Beamten an Universitäten und Fachhochschulen. Im Jahr 2002 wurde die Besoldungsordnung C im Zuge des Professorenreformgesetzes von der W-Ordnung abgelöst. Gleichzeitig haben sich die Einstellungsvoraussetzungen geändert. Professoren und Dozenten konnten bis 2005 selbst entscheiden, ob sie die Besoldungsgruppe wechseln, neu berufene Professoren werden automatisch in die W-Gruppe eingestuft. Bedienstete, die der Besoldungsordnung C unterstanden, bekamen aufsteigende Grundbezüge. In der Besoldungsordnung W erhalten wissenschaftlich tätige Beamte feste Grundgehälter, die deutlich niedriger als in der C-Gruppe sind, allerdings ist die Zahlung höherer Leistungszulagen möglich, was vorher ausschließlich für die Besoldungsgruppe C4 galt. Auf Antrag können wissenschaftliche Beamte weiterhin in die W-Besoldungsordnung wechseln, was allerdings selten der Fall ist, da insbesondere bei Eintritt in den Ruhestand finanzielle Einbußen drohen.

Unterschiedliche Erfahrungen bei W-Besoldung

Das Besoldungsreformgesetz erlaubt den einzelnen Bundesländern und Universitäten eigenen Verordnungen hinsichtlich der Leistungsvergütung. Vergütungen nach der W Besoldungsordnung erhalten alle Professoren, die nach dem 1. Januar 2005 an einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule tätig wurden. Die Umstellung auf die W-Besoldung hat für viele Bedienstete erhebliche Gehaltskürzungen zur Folge. Die oft großen Differenzen im Vergleich mit der C-Besoldung entstehen vor allem durch den Wegfall der ansteigenden Gehälter nach Dienstjahren.

Die Neuregelung inklusive der Zulagen wurde geschaffen, um denjenigen Professoren und Dozenten größere Anreize zu bieten, die sich mit besonderen Leistungen hervortun. Auch soll die Besoldungsordnung W für mehr Konkurrenz an den Universitäten sorgen. Professoren haben bisher ganz unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Viele empfinden die neue Besoldungsstruktur als ungerecht, anderen befürworten die Bezahlung nach dem Leistungsprinzip. Die Leistungsvergütungsordnungen der Universitäten unterscheiden sich bei den Verfahren zur Bewertung von Leistungen und vergeben Zulagen nach selbst festgelegten Kriterien.

Besoldungsordnung R für Richter und Staatsanwälte

Die Bundesbesoldungsordnung R regelt die Höhe der Dienstbezüge von in Deutschland tätigen Richtern und Staatsanwälten und ist in die Gruppen R1 bis R10 klassifiziert. Bundesrichter am Bundesverfassungsgericht erhalten ihre Gehälter nach der Bundesbesoldungsordnung. Ansonsten gelten bei der R-Einstufung die Bestimmungen einzelner Bundesländer. Oft unterscheiden sich die Leistungsbezüge deutlich in ihrer Höhe und Zusammensetzung. Infolge der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde das Besoldungsrecht und damit die Vergütungshöhe den Ländern übertragen. Vor 2006 wurde die Bezahlung für alle Richter, Staatsanwälte und Bundesrichter einheitlich nach dem Bundesbesoldungsgesetz geregelt. In Anlage IV der Besoldungstabelle waren die Bezüge für die Besoldungsgruppen R1 bis R10 übersichtlich aufgeführt und die Vergütungshöhe leicht erkennbar, da jede Richterstelle einer speziellen Gruppe angehörte.

Jetzt klaffen die Vergütungen bei der Richterbesoldung in den jeweiligen Bundesländern stark auseinander. Auch das neue Besoldungsgesetz 2014/15 wird vom Deutschen Richterbund scharf kritisiert. Beispielsweise erhalten Staatsanwälte und Richter in Berlin im Vergleich mit Amtskollegen anderer Bundesländer die niedrigste Bezahlung und müssen sich für gleiche Leistungen mit bis zu 800 Euro weniger begnügen. Auch die geplante Besoldungserhöhung von 2,5 % stößt auf Unverständnis. Viele Kommunalpolitiker fordern die Rückübertragung der Landesbesoldungsordnungen an den Bund. Doch nicht alle Bundesländer haben eigene Landesbesoldungsgesetze für Richter erlassen – in diesem Fall gelten wie für Bundesrichter die Gehaltsfestsetzungen nach der Bundesbesoldungsordnung.