Besoldungsgruppen

Einordnung in eine Besoldungsgruppe

Die Leistungsbezüge für Beamte, Richter und Soldaten sind im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) festgeschrieben. Die Besoldungsordnungen bestimmen die Höhe der Vergütungen und unterscheiden die Besoldungsgruppen A und B, C und W sowie die Besoldungsstufe R. Neben der Besoldungsordnung des Bundes gelten die gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder. Soweit keine Vorgaben bestehen, finden die allgemeingültigen Regelungen des Bundes Anwendung.

Die Besoldungsgruppe A bestimmt das Gehalt für Beamte im einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst, Spitzenbeamte und Soldaten in besonderen Positionen sind in der Besoldungsgruppe B klassifiziert. Wissenschaftliche Beamte wie Professoren, Dozenten und leitende Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen unterliegen der Zuordnung in die Besoldungsgruppen C und W. Für Richter und Staatsanwälte werden die Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe R ausgewiesen.

Die Einstufung in Berufsgruppen folgt dem Alimentationsprinzip, das die Grundrechte von Beamten definiert und in Art. 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verankert ist. Die Einordnungen in Laufbahngruppen sind nach oben aufsteigend und ergeben sich aus der Qualifikation, des Dienstalters und in einigen Berufsgruppen nach der Leistung. Bei Richtern ist die Leistung nur zum Teil entscheidend für die Höhe der Vergütung, die Besoldungsbemessung erfolgt in erster Linie nach dem Lebensalter. Ein System, das die Tätigkeit erfahrener Richter und Staatsanwälte honoriert. Folgend umfassende Informationen zu den einzelnen Besoldungsgruppen.

Besoldungsgruppen A2 bis A16 mit aufsteigenden Dienstbezügen

In der Besoldungsordnung A sind die Besoldungsgruppen A2 bis A16 geführt. Diese Besoldungsstufen gelten für Beamte des öffentlichen Dienstes, die nicht als Staatsanwalt, Richter, Soldat und Hochschulprofessor tätig sind. Die Bezahlung erfolgt mit Anstieg der Dienstbezüge und richtet sich sowohl nach der Erfahrung als auch nach dem Dienstalter. Es gelten die Bestimmungen des Bundes oder der Länder mit Vorschriften zu Einstufung, Amtsbezeichnung oder Leistungszulagen. Die Besoldungsgruppe A ist unterteilt in:

  • A2 bis A6: einfacher Dienst
  • A6 bis A9: technischer und nicht technischer mittlerer Dienst
  • A9 bis A13: gehobener Dienst mit Diplom oder Bachelor
  • A13 bis A16: höherer Dienst mit Master-Abschluss oder gleichwertigem Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule

Einige Beispiele von Berufsgruppen und deren Zugehörigkeit. Zur Besoldungsgruppe A2 gehören Schaffner, Wachtmeister oder Oberamtsgehilfen. Betriebsassistenten, Stabsunteroffiziere oder Feldwebel sind der Besoldungsgruppe A6 bis A9 zugeordnet. Beamte im gehobenen und höheren Dienst erhalten Bezüge gemäß der Einstufung in die Besoldungsgruppe A9 bis A13. Oberamtsräte im Regierungs- und Justizdienst werden nach A13 bezahlt, genauso wie Realschul- und Gymnasiallehrer oder Kriminalhauptkommissare. Die jeweiligen Leistungsbezüge innerhalb der Laufbahngruppen, beginnend mit dem einfachen Dienst, sind in den aktuellen Besoldungstabellen des Bundes und der Länder gelistet.

Besoldungsgruppen B1 bis B11 mit Festgehalt

Die Vergütungen für die Besoldungsgruppen B1 bis B11 sind in der Besoldungsordnung B aufgeführt. Spitzenbeamte und Soldaten des höheren Dienstes gehören dieser Laufbahngruppe an. Die Dienstbezüge werden unabhängig vom Dienstalter oder der Erfahrung gewährt und als Festgehalt ausgezahlt. Ausnahme: Die Besoldungsgruppe B1 erhält Vergütungen in gleicher Höhe wie die Dienststufe nach A15, nur die B2-Besoldung ist höher als die Bezahlung in der Gruppe A16. Nur sehr wenige Beamte tummeln sich in der B-Besoldungsgruppe, die meisten werden nach Besoldungsgruppe A vergütet. Die B3-Besoldungsgruppe gilt als besonders erstrebenswert, da das Grundgehalt von Beamten wie Postdirektoren, Leiter von staatlichen Museen oder Ministerialdirektoren über 7.000 Euro liegt. Eine weitere Differenzierung nach Stufen wie in der A-Gruppe erfolgt nicht.

Für hochrangige Posten wie Präsidenten, Oberbürgermeister und Botschafter gilt die Besoldungsgruppe B9 bis B11. Auch Vizeadmiräle und Staatssekretäre sind diesen Besoldungsstufen zugeordnet. Die Gehaltsstufen sind für Bedienstete in Spitzenpositionen vorgesehen. Grundgehälter ab 9.000 Euro werden in dieser Laufbahngruppe gezahlt. Die Dienstvergütungen in den länderspezifischen Besoldungsgruppen können sich unterscheiden – in den alten Bundesländern liegen die Besoldungen oft höher als in den neuen. Die Besoldungstabellen für die jeweiligen Beamtenberufe werden nach jeder neuen Besoldungsrunde angepasst.

Besoldungsgruppen C1 bis C4 und W1 bis W3

Bis 2005 galt die Besoldungsordnung C mit den Besoldungsstufen C1 bis C4. Professoren, Dozenten und leitende Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen erhielten Bezüge nach dieser Besoldungsgruppe. Die Ämter sind den Laufbahnen des höheren Dienstes zugeordnet. Im Jahr 2002 wurde die Besoldungsordnung C mit dem Professorenreformgesetz durch die Besoldungsstufe W ersetzt. Das W steht in diesem Zusammenhang für Wissenschaft. Die Umstellung erfolgte schrittweise zwischen 2002 und 2005. In dieser Zeit konnten neu berufene Professoren die Entscheidung treffen, ob sie nach C oder W besoldet werden wollten. Ab 1. Januar 2005 gilt bundesweit die W-Besoldung.

Der Unterschied der beiden Besoldungsgruppen liegt in der Zusammensetzung und Höhe der Leistungsbezüge. Die Gehälter für Beamte in der Besoldungsgruppe C wurden aufsteigend nach Lebensalter gezahlt. Jüngere Bedienstete erhielten niedrigere Bezüge als ältere. In der Besoldungsordnung W bekommen Beamte ein festes Grundgehalt und zusätzliche Leistungszulagen. Heutige C2-Professoren werden zum Beispiel nicht mehr, wie bis 2005 möglich, in die C3-Gruppe befördert. Ein Hochschullehrer, der nach C4 bezahlt wird, kann auf Antrag zwar in die W3-Besoldung wechseln und eine Leistungszulage erhalten, allerdings sind die Zulagen nicht in vollem Umfang ruhegehaltfähig, sondern nur bis zu 40 Prozent. In der Besoldungsordnung C würde der Professor die kompletten Zulagen bekommen.

Die Universitäten folgen der Aufforderung der Länder und haben eigene Leistungsvergütungsordnungen bestimmt. Diese Verordnungen enthalten die Bewertungskriterien für besondere Leistungen von wissenschaftlichen Beamten. Die Auswertung der Bewertungen ergibt die Höhe der Leistungszulagen. Das Bundesverfassungsgericht fordert mit seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 eine erneute Anpassung der Besoldungsstruktur nach den Vorgaben des Alimentationsprinzips im Grundgesetz.

Leistungsbezüge für Richter und Staatsanwälte nach Besoldungsgruppen R1 bis R10

Richter und Staatsanwälte erhalten Leistungsbezüge nach der Besoldungsordnung R, untergliedert in die Besoldungsgruppen R1 bis R10. Gerade die Richterbesoldung ist je nach Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. Im Zuge der Föderalismusreform wurde das Besoldungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Einzig die Vergütung für Bundesrichter am Bundesverfassungsgericht ist im Bundesbesoldungsgesetz festgelegt. Richtergehälter aus der R2-Besoldung gelten zum Beispiel für Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof oder Richter am Bundespatentamt, in der Besoldungsgruppe R4 sind die Bezüge von Vizepräsidenten am Bundespatentgericht festgelegt. Der Generalbundesanwalt erhält ein Gehalt nach R9, Präsidenten des Bundesfinanzhofs oder des Bundesgerichtshofs werden nach R10 besoldet.

Mehrere Studien befassen sich mit den teils gravierenden Gehaltsunterschieden für Richter und Staatsanwälte in den einzelnen Bundesländern. In einigen Fällen können sich die Einkommen in zwei Ländern bis zu 18 Prozent unterscheiden. Vor der Föderalismusreform waren Richtergehälter klar in den Besoldungsgruppen der Besoldungstabellen R1 bis R10 definiert und galten bundesweit. Viele Politiker befürchten Nachwuchsprobleme aufgrund der differierenden Bezahlung in den Bundesländern.