Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

1. Geltungsbereich

Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) umfasst die Bestimmungen für die Besoldung von Beamten, Richtern und Staatsanwälten des Bundes, Zeitsoldaten und Berufssoldaten, Bundespolizisten und Professoren. Vom Besoldungsrecht ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Richter. Das Gesetz ist ein eigenständiges Spezialgebiet des öffentlichen Rechts. Vereinbarungen, die Bediensteten des Bundes Vorteile verschaffen könnten, werden als unwirksam erachtet. Das Bundesbesoldungsgesetz legt die Dienstbezüge fest, auf die Beamte weder ganz noch teilweise verzichten dürfen.

2. Inhalte und Regelungen

2.1 Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen

Die Besoldungsordnungen nach dem BBesG weisen die unterschiedlichen Ämter aus und sind unterteilt in A-Besoldung, B-Besoldung, C- und W-Besoldung sowie R-Besoldung. Der Besoldungsempfänger erhält Leistungsbezüge nach Laufbahngruppen im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst. Weitere Unterteilungen innerhalb der Besoldungsgruppen:

  • A 2 bis A 16 für Zeitsoldaten, Berufssoldaten und Beamte, die nicht als Professoren oder Richter tätig sind (ansteigende Gehälter).
  • B 1 bis B 11 wie A-Besoldungsgruppe, allerdings mit festen Dienstbezügen, ohne Anstieg der Gehälter
  • W 1 bis W 3 (neu) und C 1 bis C 4 (alt) regelt die Leistungsbezüge für Professoren, Dozenten und wissenschaftliche Assistenten
  • R 1 bis R 10 ist die Besoldungsgruppe für Richter und Staatsanwälte ( ab R 3 als Festgehalt)

2.2 Grundgehalt, Eingangsamt und Obergrenzen für Beförderungen

Das Grundgehalt regelt § 19 des Bundesbesoldungsgesetzes und richtet sich nach der Einstufung in die Besoldungsgruppe. Ist das Beamtengehalt nicht über eine Besoldungsgruppe geregelt, gilt die Festlegung der Bezüge nach der Einweisungsverfügung (besetzbare Stellen für Beamte).

Der Berufseinstieg erfolgt in Anlehnung an den Bildungsabschluss in der jeweiligen Besoldungsgruppe und wird als Eingangsamt bezeichnet. Die aktuelle Besoldungstabelle für Beamte, Richter und Soldaten informiert über die Leistungsbezüge laut neuer Besoldungsrunde.

Nach dem Bundesbesoldungsgesetz werden alle nachfolgenden Ämter als Beförderungsämter definiert, ausgenommen Anwärter-Ämter. Beförderungen erfolgen nur bei entsprechender Leistung. Für Beförderungsämter sind im BBesG Obergrenzen festgelegt. Die Festlegung der Obergrenzen für erfolgt durch sachgerechte Bewertung.

Redaktions-Tipp: Der Deutsche Beamtenwirtschaftsring e. V. (DBW) informiert Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes über geltende Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 im mittleren, gehobenen und höheren Dienst. Das Service-Angebot beinhaltet eine Linksammlung zu allen relevanten Themen nach dem Besoldungsgesetz entsprechend der Landesvorschriften.

3. Anrechnungen von Nebeneinkünften und Sachbezügen

Erhalten Beamte, Professoren, Richter oder Soldaten Entgelte aus Nebentätigkeiten oder Sachbezüge wie Eintrittskarten und Reisegutscheine, können die Beträge angemessen auf die Dienstbezüge angerechnet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen variieren je nach Vorschriften des Bundes und der Länder. Zur Ausübung einer Nebentätigkeit ist ein Antrag beim Dienstherrn erforderlich. Folgende Nachweise müssen regelmäßig vorgelegt werden:

  • Art und Umfang der Tätigkeit
  • Offenlegung der in Aussicht gestellten Entgelte
  • Namen des Arbeitgebers oder Auftraggebers

Redaktions-Tipp: Der ddb Beamtenbund und Tarifunion informiert über die Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz nach den Beamtengesetzen der Länder. Auch Nebentätigkeitsrechte für Beamte im Ruhestand werden detailliert vorgestellt.

4. Regelungen nach den BBesG für einzelne Berufsgruppen

Die Besoldung ist der Lohn für Berufsgruppen wie Beamte, Bundespolizisten oder Staatsanwälte. Die Leistungshöhe ist abhängig vom Rang der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers. Beamte erhalten angemessene Besoldungen, um finanzielle Unabhängigkeit zu gewährleisten und Korruptionsversuche abzuwenden.

Für Soldaten und Bundespolizisten gelten gesonderte Regelungen. Nach dem Bundesbesoldungsgesetz § 70 erhalten Beamte des Polizeivollzugsdienstes unentgeltlich Dienstkleidung, Unterkunft und Einsatzausstattung. Ebenso ist die freie Heilfürsorge während der Dienstzeit und im Urlaub gewährleistet (kostenlose medizinische Versorgung).

Die Besoldung von Professoren an staatlichen Hochschulen erfolgt nach dem BBesG der Gruppe W. Die Entlohnung steigt nicht an, sondern bleibt über die komplette Amtszeit gleich. Die Dienstbezüge für Richter und Staatsanwälte regelt die Einstufung in die Gruppen R 1 bis R 10. Derzeit klaffen die Besoldungsentgelte in den einzelnen Bundesländern weit auseinander. Auf der Website Richterbesoldung.de werden Einzelheiten und Zahlen des Deutschen Richterbundes veröffentlicht, die die Einkommensunterschiede in den Bundesländern verdeutlichen. Deutsche Richter und Staatsanwälte befürworten die Rückkehr zu einer bundeseinheitlichen Besoldungsregelung.

5. Anwärter im öffentlichen Dienst

Wer in den öffentlichen Dienst eintritt, ist Anwärter und Beamter auf Widerruf. Nach dem Bundesbesoldungsgesetz setzen sich die Anwärterbezüge aus dem Grundbetrag, eventuellen Sonderzuschlägen und den vermögenswirksamen Leistungen zusammen. Sonderzuschläge können beispielsweise gewährt werden, wenn es nur eine sehr geringe Anzahl an Bewerbern gibt. Das BBesG regelt die Höhe der Sonderzuschläge. Die Leistungsbezüge von Anwärtern wurden 1990 um rund 35 Prozent abgesenkt. Rechtsreferendare stehen nicht in einem Beamtenverhältnis und erhalten keine Anwärterbesoldung.

6. Krankenversicherung für Anwärter und Beamte

Beamte, Beamtenanwärter und auch Referendare werden vom Dienstherren im Rahmen der Fürsorgepflicht versorgt, und erhalten Beihilfe. Je nach Familienstand, Bundesland und Beihilfeverordnung übernimmt damit der Dienstherr zwischen 50 und 70 % der Krankheitskosten. Das Einkommen bzw. die Besoldungsgruppe spielt dabei (im Gegensatz zu Angestellten im öffentlichen Dienst, die in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sind) keine Rolle.

Weiterführende Informationen zur Krankenversicherung für Anwärter finden Sie hier:
https://private-krankenversicherung-anwaerter.de/

Weiterführende Informationen zur Krankenversicherung für Beamte finden Sie hier:
Krankenversicherung für Beamte im Vergleich

7. Familienzuschlag, Zulagen und Prämien

Auch Beamte, Richter oder Soldaten können abhängig vom Familienstand einen Familienzuschlag beantragen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsgrundlagen für den Familienzuschlag sind in §§ 39 f des BBesG geregelt. Je nach Besoldungsgruppe variiert die Höhe des Familienzuschlags. Das Bundesbesoldungsgesetz sieht außerdem die Gewährung von Zulagen bis zu fünf von Hundert vor, zum Beispiel bei erschwerten Arbeitsbedingungen oder ungünstigen und längeren Arbeitszeiten. Bei herausragenden Leistungen erlaubt die Bundesregierung die Zahlung von Prämien in Form von Einmalzahlungen. Die Gewährung von Zulagen, zusätzlichen Vergütungen und Prämien regelt § 42a im Besoldungsgesetz. Beispiele für Zulagen:

  • Stellenzulage für erhöhte Anforderungen über die Besoldungsgruppe hinaus
  • Ausgleichszulage bei Verringerung der Leistungsbezüge
  • Leistungsprämien für besonderen Einsatz

8. Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen

Besoldungsempfänger mit Dienstbezügen haben die Möglichkeit, sich beurlauben zu lassen, wenn mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren im Haushalt lebt. Auch für die Pflege von Angehörigen ist die Beurlaubung gesetzlich geregelt, sofern ein ärztliches Gutachten vorliegt. Beamte haben in dieser Hinsicht weniger Rechte als Angestellte. Es kann lediglich unbezahlter Sonderurlaub beantragt werden. Die meisten Beamten sind privat versichert und verzichten auf die Absicherung des Risikos bei Fehlzeiten.

9. Ruhestand und Versorgungsrücklagen

Besoldungsempfänger können sich in den einstweiligen Ruhestand versetzen lassen, wenn die Amtsausübung dauerhaft mit den politischen Zielen der Bundesregierung übereinstimmt. Bei erneuter Aufnahme einer Beamtentätigkeit endet der einstweilige Ruhestand. Richter oder Soldaten erhalten im Monat der Ruhestandsversetzung und drei weiter Monate volle Dienstbezüge.

Im Bundesbesoldungsgesetz sind Regelungen zu Versorgungsrücklagen verankert. Damit sind Sparmaßnahmen im Besoldungsrecht gemeint, die für nachfolgende Bundeshaushalte mit steigenden Ausgaben gebildet werden. Die Versorgungsrücklagen des Bundes sollen ab 1.Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren verwendet werden, um den deutschen Haushalt jährlich um rund 500 Millionen Euro zu entlasten.

10. Bundesländer und Zukunft der Beamtenbesoldung

In Deutschland ist das Beamtenrecht nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Selbstbestimmungsrecht der Länder erlaubt gesetzliche Regelungen nach dem Landesbesoldungsgesetz. Das Bundesbesoldungsgesetz regelt die Leistungsbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten des Bundes und der Länder. Änderungsgesetze beinhalten neue Vorschriften in besoldungsrechtlicher Hinsicht. Ab 01.03.2016 gelten neue Besoldungstabellen für Bund und Länder.

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